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Gründung auf Basis von Arbeitslosengeld II

Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten und eine Gründung planen, steht Ihnen als Förderung nur das so genannte Einstiegsgeld offen.

Tipp: Das Einstiegsgeld ist weniger attraktiv als Ich-AG und Überbrückungsgeld. Wenn Sie gründen wollen, dann tun Sie dies möglichst noch, so lange Sie Arbeitslosengeld I beziehen. Eine Gründung mit Ich-AG und Überbrückungsgeld ist auch noch bis zu vier Wochen nach Auslaufen des Arbeitslosengeld I möglich.

Mit Hilfe des Einstiegsgelds können Sie bis zu zwei Jahre lang die Regelleistung beim Arbeitslosengeld II um 50 bis 100 Prozent erhöhen und zusätzlich noch etwas dazuverdienen. Außerdem erhöhen Sie Ihre Vermittlungschancen bzw. bauen sich aus der Sicherheit des Arbeitslosengeld II-Bezugs eine selbstständige Existenz auf.


Dauer der Förderung / "Zuschussdegression"

Die Förderung darf maximal für zwei Jahre vergeben werden, wobei bei Förderungen von mehr als einem Jahr eine "Zuschussdegression" stattfinden soll, sprich: Ähnlich wie beim Überbrückungsgeld wird die Förderung nach 12 Monaten in aller Regel gekürzt. Die zuständige Stelle kann lokal auch eine Förderdauer von weniger als zwei Jahren festlegen und bestimmt auch den Umfang der Zuschussdegression.


Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind:

Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Im Einzelnen werden geprüft: Bezug von ALG II, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit)
Die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit (auch sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ab 15 Stunden werden gefördert)
Die Erforderlichkeit der Geldleistung in Hinblick auf die "Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt".
Erstellung eines Businessplans (vergleiche unten).


Entscheidender Nachteil:
Sie dürfen nur einen Bruchteil vom Gewinn behalten

Das Einstiegsgeld hat einen entscheidenden Nachteil zu Ich-AG und Überbrückungsgeld: Der Einstiegsgeld-Gründer darf nicht beliebig viel dazu verdienen. Es gibt noch nicht einmal einen Freibetrag wie bei Hinzuverdiensten zum Arbeitslosengeld I, wobei man bis zu 165 Euro dazu verdienen darf, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt. Arbeitslosengeld II-Empfänger müssen alle Umsätze und Gewinne regelmäßig bei ihrem Fallmanager melden und dürfen davon nur etwa zehn bis 17 Prozent behalten. Wenn es ihnen gelingt, in einem Monat 1.000 Euro Gewinn zu erzielen, werden sie davon nur etwa 165 Euro als zusätzliches Einkommen zu Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld behalten können.

Insofern widerspricht diese Regelung sicher dem ursprünglichen Ziel bei Einführung des Arbeitslosengeldes II die Schwarzarbeit zu bekämpfen.

Andererseits: Wenn Ihr selbstständiges Einkommen Ihr Arbeitslosengeld II übersteigt, können Sie natürlich auf das Arbeitslosengeld II verzichten und Ihren Gewinn ungekürzt verwenden. Sie gründen also aus der Sicherheit des Arbeitslosengeld II-Bezugs heraus. Sie erhöhen dadurch in jedem Fall Ihre Vermittelbarkeit und bauen sich mit ein wenig Glück eine selbstständige Existenz auf.


Rechtsanspruch / Rechtsgrundlage

Es handelt sich um eine Kann-Leistung. Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegt es im Ermessen des zuständigen Fallmanagers ob er die Förderung genehmigt. Die Vergabe kann auch davon abhängig sein, ob noch ausreichend budgetierte Mittel zur Verfügung stehen. Es besteht also kein Rechtsanspruch.

Das Einstiegsgeld ist in § 29 SGB II geregelt.


Ihr erster Schritt

Wie bei Ich-AG und Überbrückungsgeld müssen Sie auch zum Erhalt des Einstiegsgelds einen Businessplan erstellen und bei der Arbeitsagentur vorlegen.

Wir helfen Ihnen dabei.