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Dienstag, 27. Juli 2004
Bürgschaftsfalle: Haftung nach Abschluss der Liquidation

Bürgschaften für Schulden einer GmbH sind heute die Regel. Besonders die Banken, aber auch Groß-Lieferanten treten mit der GmbH nur dann in Geschäftsverbindung, wenn sie ihre Verbindlichkeiten über private Bürgschaften des Gesellschafters oder auch seiner Familienangehörigen absichern können. Und leider nicht selten scheitern die Geschäfte der GmbH und es kommt zur Insolvenz und schließlich zur Liquidation. Damit ist die GmbH "weg vom Fenster" - die Ansprüche ihrer Gläubiger gegen den oder die Bürgen aber leider nicht!

So hat das OLG Köln bereits mit (rechtskräftigem) Urteil vom 20.4.2003 (Aktenzeichen: 13 U 124/02) entschieden, dass ein Bürge in vollem Umfang weiter haftet, wenn die GmbH (also der ursprüngliche Schuldner) nach Beendigung des Liquidationsverfahrens im Handelsregister gelöscht wurde und so nicht mehr existiert.

Begründung:
Eine GmbH kann nur bei tatsächlich eingetretener Vermögenslosigkeit als Rechtsperson untergehen und so kann auch die durch die Bürgschaft besicherte Forderung ausfallen. Die Bürgschaft aber dient dazu, dem Gläubiger Sicherheit für den Fall des Zahlungsunvermögens des Hauptschuldners GmbH zu bieten. Damit gilt sie auch für den Fall, dass die GmbH nicht mehr existiert, die Gläubigerforderung jedoch noch nicht abgelöst worden ist. Denn mit Übernahme der Bürgschaft wird es zur Sache des Bürgen, den Gläubiger zu befriedigen.

Fazit:
Damit kann es für einen Bürgen, der sich nach Löschung der GmbH in Sicherheit wiegt, noch zu bösen Überraschungen kommen. Vermeiden ließe sich dies nur, wenn man in der Zusage der Bürgschaft vereinbart, dass diese Bürgschaft nur solange aufrecht erhalten wird, wie die GmbH als Rechtsperson existiert. Mit Löschung der GmbH sollte dann automatisch eine Befreiung aus der Bürgschaft erfolgen. Diese Einschränkung ist rechtlich möglich. Ob Sie gegenüber dem auf Sicherheit bedachten Gläubiger durchsetzbar ist, obliegt dann dem Verhandlungsgeschick des Bürgen.




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