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Montag, 16. September 2004
Vorläufige Sozialversicherungs-Rechengrößen 2005 veröffentlicht
Verordnungsentwurf sieht maßvolle Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen vor

Alljährlich werden zum 01.01. eines Jahres die Rechengrößen in der Sozialversicherung neu festgelegt. Die jährliche Anpassung orientiert sich dabei immer an der Lohn- bzw. Gehaltsentwicklung des vorletzten Kalenderjahres. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat heute den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2005 vorgelegt. Der Entwurf muss jedoch - wie in jedem Jahr - noch vom Kabinett beschlossen werden, außerdem muss ihm noch der Bundesrat zustimmen.

Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Nach dem Verordnungsentwurf soll die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf monatlich 5.200 EUR in den alten Bundesländern (2004: 5.150 EUR) und auf 4.400 EUR in den neuen Bundesländern (2004: 4.350 EUR) angehoben werden. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 6.350 EUR auf 6.400 EUR in den alten Bundesländern, und von monatlich 5.350 EUR auf 5.400 EUR in den neuen Bundesländern. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist an die der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt, d. h. auch hier wird es zu der Anhebung auf monatlich 5.200 EUR in den alten Bundesländern und 4.400 EUR in den neuen Bundesländern kommen.

Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
Arbeitnehmer sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2005 wird in dem Verordnungsentwurf gesondert festgelegt, weil die Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung bereits zum 1.1.2003 entfallen war. In der Krankenversicherung bestehen weiterhin zwei verschiedene Jahresarbeitsentgeltgrenzen:

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt nach dem Verordnungsentwurf im Jahr 2005 sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer einheitlich 46.800 EUR (monatlich 3.900 EUR). In diesem Jahr beträgt sie bundeseinheitlich 46.350 EUR (monatlich 3.862,50 EUR). Sie gilt für alle bisher schon gesetzlich Krankenversicherten (sowohl Pflichtmitglieder als auch freiwillige Mitglieder) und auch für alle künftigen GKV-Mitglieder.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bei der privaten Krankenversicherung muss es sich allerdings um einen Versicherungsschutz handeln, der Leistungen vorsieht, die der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Eine einfache Zusatzversicherung beispielsweise reicht für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht aus. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für das kommende Jahr wird nach dem Verordnungsentwurf von derzeit 41.850 EUR (monatlich 3.487,50 EUR) auf 42.300 EUR (monatlich 3.525 EUR) angehoben. Auch sie gilt sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer.

Wichtig:
Der Arbeitgeber hat unter anderem bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses zu prüfen, ob aufgrund der Höhe des Arbeitsentgelts in der Krankenversicherung Versicherungsfreiheit besteht. Bei Neueinstellungen muss der Arbeitgeber seinen neuen Arbeitnehmer deshalb stets danach fragen, ob er am 31.12.2002 wegen Überschreitens der zu diesem Zeitpunkt geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze privat krankenversichert war. Ist dies bei dem neuen Arbeitnehmer der Fall, ist für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze anzuwenden. In allen anderen Fällen, also wenn der Arbeitnehmer am 31.12.2002 bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder noch gar nicht versichert war, gilt für die Beurteilung die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Arbeitnehmer, die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei waren, weil ihr Arbeitsentgelt die für das Jahr 2004 geltende allgemeine oder besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (46.350 EUR bzw. 41.850 EUR) übersteigt, werden ab 1.1.2005 versicherungspflichtig, sofern sie mit ihrem Arbeitsentgelt die für das Jahr 2005 geltende allgemeine bzw. besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (46.800 EUR bzw. 42.300 EUR) nicht übersteigen. Diese Arbeitnehmer haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Ein entsprechender Antrag muss allerdings bis zum 31.3.2005 bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.

Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ist seit 1.1.2003 an die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für die am Stichtag 31.12.2002 privat Krankenversicherten gekoppelt. Sie beträgt im Jahre 2005 somit 42.300 EUR jährlich bzw. 3.525 EUR monatlich. Auch sie gilt sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ist gleichermaßen in der sozialen Pflegversicherung maßgebend.

Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Neben den Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie den Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung enthält der Verordnungsentwurf auch die Festlegung der Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Diese ändert sich nach dem Verordnungsentwurf im Jahre 2005 allerdings nicht. Es gelten also auch im nächsten Jahr weiterhin die Werte aus 2004. In den alten Bundesländern beträgt die Bezugsgröße im Jahr 2005 monatlich 2.415 EUR (Jahresbetrag: 28.980 EUR) und in den neuen Bundesländern monatlich 2.030 EUR (Jahresbetrag: 24.360 EUR). In der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt die Unterscheidung nach neuen und alten Bundesländern, hier gilt für das gesamte Bundesgebiet die Bezugsgröße der alten Bundesländer, also monatlich 2.415 EUR (Jahresbetrag: 28.980 EUR).

Die Bezugsgröße bildet für zahlreiche Grenzwerte in der Sozialversicherung die Berechnungsgrundlage, beispielsweise für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Krankenversicherte oder die Gesamteinkommensgrenze zur Prüfung der Ansprüche auf Familienversicherung.

Übersicht über maßgebliche Rechengrößen
Wir haben die im Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung maßgebenden Grenzwerte für unsere Kunden in einer Übersicht zusammengefasst. Außerdem steht Ihnen - bei evtl. Bedarf - eine weitere Tabelle mit den SV-Werten im Leistungsrecht für 2005 zum Download zur Verfügung.


Vorläufige Rechengrößen und Grenzwerte für das Jahr 2005 zum Beitragsrecht
Vorläufige Rechengrößen und Grenzwerte für das Jahr 2005 zum Leistungsrecht


Wichtiger Hinweis:
Der Bundesrat muss dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005 erst noch zustimmen, womit allgemein zu rechnen sein dürfte. Erst dadurch werden die genannten Werte definitiv verabschiedet.




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