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Freitag, 19. November 2004 Prüfen Sie Ihre offenen Forderungen! Eigentlich ist dies ein Tipp, der jedes Jahr wieder aktuell wird. Allerdings sollten Sie in diesem Jahr besonderes Augenmerk darauf legen: Achten Sie auf die mögliche Verjährung Ihrer offenen Ansprüche zum Jahresende! Warum ist das dieses Jahr besonders wichtig? Weil sich mit der Schuldrechtsreform 2002 zentrale Verjährungsvorschriften geändert haben, die mit Übergangsvorschriften für Altforderungen versehen wurden. Das kann in bestimmten Konstellationen dazu führen, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren. Die Reform hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Die Übergangsvorschrift sieht nun vor, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den Anspruch vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Davon betroffen sind diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten. Dazu zählt zum Beispiel der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag gerichtlich geltend gemacht werden. Eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. Fazit: Prüfen Sie also unbedingt alle Ihre noch offenen Forderungen. Wenn Sie sich über die Berechnung der Verjährungsfristen unsicher sind, schalten Sie Ihren Rechtsanwalt ein und leiten über ihn auch eventuell notwendige gerichtliche Schritte in die Wege. |