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Montag, 14. Februar 2005
Rechnungsregeln beim Kampf gegen Schwarzarbeit

BMF, Schreiben v. 24.11.2004, Az: IV A 5 - S 7280 - 21/04

Durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit wurden neue Rechnungsregeln geschaffen. Die Finanzverwaltung hat in einem Schreiben die wichtigsten Regeln für Unternehmer und Auftraggeber zusammengefasst.

Unternehmer, die eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine steuerpflichtige sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistungen eine Rechnung zu erteilen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verpflichtung verstößt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR rechnen. Werden die Leistungen abgerechnet, die beim Auftraggeber zum nichtunternehmerischen Bereich zählen, muss sich auf der Rechnung ein Hinweis befinden, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung mindestens zwei Jahre aufbewahren muss. Ist sich ein Unternehmer nicht sicher, ob er für die von ihm erbrachten Leistungen zwingend eine Rechnung erteilen muss, hilft ihm das BMF-Schreiben ebenfalls weiter.

Die neuen Regeln greifen insbesondere bei folgenden Leistungen: Planerische Leistungen, Analyse von Baustoffen oder Bodenproben, Leistungen zur Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben, Aufstellen von Material- und Bürocontainern.




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