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Montag, 21. März 2005 Regelungen zum Kontenabruf ab 01.04.2005 Das BMF hat am 10. März 2005 in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die bereits angekündigte Verwaltungsanweisung zum Kontenabrufverfahren nach der AO für Finanzbehörden und andere Behörden und Gerichte herausgegeben. Damit liegt eine zwischen Bund und Ländern gemeinsam vereinbarte Verwaltungsanweisung vor, die den Behörden eine verbindliche Richtschnur gibt, wie das Gesetz auszulegen ist. Ein Kontenabruf kann weder willkürlich noch heimlich erfolgen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Betroffene in jedem Fall über einen durchgeführten Kontenabruf informiert wird, auch wenn sich durch den Abruf keine Abweichungen zu den Angaben des Betroffenen herausgestellt haben. Die Möglichkeit der Überprüfung eines Kontenabrufs durch Gerichte ist damit gewährleistet. Dies gilt sowohl für einen Kontenabruf für steuerliche als auch für andere Zwecke. Die Verwaltungsanweisung zählt zudem die außersteuerlichen Gesetze namentlich auf, für deren Durchführung ein Kontenabruf aufgrund der im Gesetz abstrakt bestimmten Voraussetzungen konkret zulässig ist. Die vollständige Verwaltungsanweisung steht Ihnen hier zum Download bereit:
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