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Dienstag, 03. Mai 2005
Umlageverfahren für Kleinbetriebe soll 2006 grundlegend reformiert werden

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem primär ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Arbeitgeberzuschuss bei Mutterschaftsgeld umgesetzt werden soll: Zur Beseitigung der vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit soll das bislang im Lohnfortzahlungsgesetz geregelte, so genannte "Umlageverfahren" reformiert werden. Die derzeitigen Gesetzesvorschriften werden vielfach ohnehin als nicht mehr zeitgemäß betrachtet. Sie spiegeln die aktuellen Verhältnisse in Zeiten der freien Kassenwahl bislang in keiner Weise wieder. Auch das soll sich ändern.


Die maßgebliche Initiative ging vom Bundesverfassungsgericht aus

In seinem Beschluss vom 18. November 2003 hat das BVerfG den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes in seiner jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld dann noch verfassungsgemäß ist, wenn die entsprechenden Zuschüsse im Rahmen des Umlageverfahrens nach § 10 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) erstattet werden. Da das Umlageverfahren derzeit allerdings nicht für mittlere und große Unternehmen gilt, besteht die Möglichkeit, dass die an diesem Verfahren nicht beteiligten Betriebe Frauen bei der Einstellung benachteiligen, da die Arbeitgeber die finanziellen Risiken einer möglichen Mutterschaft ihrer Beschäftigten scheuen könnten. Das BVerfG hat daher in der geltenden Rechtslage einen Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes gesehen. Es hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2005 eingeräumt, während dieser eine verfassungskonforme Regelung schaffen kann.


Das LFZG soll vollends abgelöst werden - durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit hat das BMGS nunmehr einen Referentenentwurfvorgelegt, mit dem das bisherige Umlageverfahren nach dem LFZG reformiert werden soll. Das Lohnfortzahlungsgesetz soll aufgehoben werden und an dessen Stelle soll das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschaftsleistungen (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) treten. Das langjährig bewährte Umlageverfahren soll in seinen wesentlichen Grundzügen beibehalten werden.


Die Neuregelungen des AAG im Vergleich zum bislang gültigen LFZG-Recht

Der Gesetzentwurf enthält folgende Änderungen im Vergleich zum bisherigen Recht:


§ Ausweitung der Umlage für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren)

Derzeit sind an dem Verfahren nur Kleinunternehmen beteiligt. Als Kleinunternehmen gelten bislang diejenigen Betriebe, in denen nicht mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten an dem Umlageverfahren teilnehmen müssen.


§ Teilnahme aller Krankenkassen an dem Umlageverfahren

Nach dem bisher gültigen Gesetzeswortlaut sind nur einige wenige Kassenarten zur Durchführung des Umlageverfahrens berechtigt. Der neue Gesetzentwurf sieht zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vor, dass künftig alle Kassenarten das Umlageverfahren durchführen. Die bisherige gesetzliche Beschränkung auf einzelne Kassenarten ist faktisch bereits seit Jahren nicht mehr mit den bestehenden Wahlrechten der Versicherten und dem Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbar.


§ Einbeziehung der Angestellten in das Umlageverfahren

Das Umlageverfahren sieht neben dem U 2-Verfahren auch den Ausgleich der Aufwendungen der Kleinunternehmen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor (U 1-Verfahren). Dieses ist jedoch bislang auf Arbeiter und Auszubildende begrenzt. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, dass aus Gleichbehandlungsgründen auch die Angestellten in den Ausgleich für Entgeltfortzahlung einbezogen werden sollen. Dann wären zukünftig auch solche Kleinunternehmen an dem U1-Umlageverfahren beteiligt, die ausschließlich Angestellte beschäftigen. Der Schutzzweck des Umlageverfahrens, die Kleinunternehmen vor finanziellen Risiken aufgrund von Entgeltfortzahlung zu bewahren, würde hierdurch auf alle Kleinunternehmen ausgeweitet. Anders als im U 2-Verfahren, soll jedoch die Begrenzung des U 1-Verfahrens ausschließlich auf Kleinunternehmen bestehen bleiben.


§ Festlegung einheitlicher Umlagesätze durch das Bundesversicherungsamt

Zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen sieht der Gesetzentwurf vor, dass künftig das Bundesversicherungsamt bundeseinheitliche Umlagesätze festlegt. Die Regelung ist außerdem angezeigt, weil durch die erforderliche Einbeziehung aller Kassenarten in das Verfahren auch eine Lösung für die Ersatzkassen gefunden werden muss. Denn bislang setzen die Arbeitgebervertreter in den Selbstverwaltungsgremien der Krankenkassen die Umlagesätze fest. Die Ersatzkassen haben traditionell allerdings gar keine Arbeitgebervertreter in ihren Selbstverwaltungsorganen.


§ Festlegung einer einheitlichen Beschäftigtenhöchstgrenze

Im Zusammenhang mit der einheitlichen Festlegung des Umlagesatzes sieht der Gesetzentwurf auch eine einheitliche Höchstgrenze von 30 Beschäftigten für die Einstufung als Kleinunternehmen vor. Die bisherige Möglichkeit der einzelnen Krankenkassen, in Satzungsregelungen eine unterschiedliche Beschäftigtenhöchstgrenze festzulegen, wird damit künftig aufgehoben.


Der weitere Weg des Gesetzentwurfs

Bislang liegt lediglich der vom Ministerium erstellte Gesetzentwurf (Referentenentwurf) vor. Das Bundeskabinett wird voraussichtlich noch im Mai über diesen Entwurf abstimmen. Wir werden den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens für unsere Kunden im Auge behalten und zu gegebener Zeit wieder darüber informieren. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig im Bundesrat. Käme alles wie vorgesehen, so würde das neue Recht voraussichtlich am 1. Januar 2006 in Kraft treten.




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