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Am 2.2.2006 unterzeichnete die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über Rechtshilfe in Strafsachen mit anderen EU-Staaten. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage beim internationalen Informationsaustausch können Strafverfolgungsbehörden nicht nur bei Kenntnis von einer Bankverbindung Daten anfordern. Es vielmehr vorgesehen, dass die anderen EU-Mitgliedsstaaten auch Auskünfte über Bankverbindungen und Kontobewegungen vorlegen müssen, wenn den deutschen Behörden kein Konto im Ausland bekannt ist. Die Suche nach der Nadel im Heuhaufen ist damit also eröffnet.
Tipp:
Im Rahmen dieses Übereinkommens sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Unbekannte Konten:
Bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen eine Person wegen bestimmter Steuerstraftaten können auch EU-Mitgliedsstaaten in deren Umfeld auf mögliche Kontoverbindung befragt werden.
- Transaktionen:
Die von den ausländischen Behörden zu Verfügung gestellten Daten umfassen nicht nur Stammdaten, sondern Angaben über sämtliche Geldeingänge und Überweisungen.
- Überwachung:
Die Behörden in Deutschland können auch anordnen, dass die im Ausland gefundenen Konten für einen bestimmten Zeitraum überwacht werden.
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