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Einen automatischen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Abschluss ihres Kündigungsprozesses gibt es nicht.
Betriebsrat muss differenziert widersprochen haben
Die Richter entschieden dass ein gekündigter Arbeitnehmer nur Weiterbeschäftigung verlangen könne, wenn zuvor der Betriebsrat der Kündigung unter Angabe der genauen Gründe widersprochen habe.
In dem Prozess hatte ein gekündigter Abteilungsleiter einer Autoniederlassung per Eilverfahren Beschäftigung bis zum Ende des Kündigungsrechtsstreites verlangt.
Pauschalen Hinweis auf eine fehlerhafte Sozialauswahl reicht nicht
Der Betriebsrat hatte der Kündigung jedoch nur unter dem pauschalen Hinweis auf eine fehlerhafte Sozialauswahl widersprochen und keine weiteren Details genannt. Laut Urteil reicht dies jedoch nicht aus, um dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Der Betriebsrat hätte zumindest Namen vergleichbarer Arbeitnehmer nennen müssen.
(LAG Hessen, Urteil v. 07.01.2009, 7 Ga 200/08).
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